Das Medienrecht regelt die privaten und öffentlichen Aussendungen von Informationen und Kommunikation. Damit dies funktioniert muss man in den Medienrecht, juristische Teilbereiche mit einbeziehen. Dem zu, zu zählen sind Bereiche des öffentlichen Rechtes, des Zivilrechtes und des Strafrechtes. Daher ist es eine sehr schnelle Berichterstattung problematisch. Der Gesetzgeber geht manchmal erst zu spät in die Thematik ein daher müssen die Medienarbeiter schon vorab Entscheidungen treffen, die juristisch nicht belangbar sind.
Die juristischen Bereiche des Medienrechtes
Die juristischen Bereiche des Medienrecht lassen sich aber nochmals unterteilen. So gehört das Urheberrecht zu dem Zivilrecht. Das Rundfunk- sowie das Telekommunikationsrecht sind vor allem dem Verwaltungsrecht zu zuteilen. Grundsätzliche Aufgaben im Medienrecht sind und bleiben dennoch die Medienfreiheiten. Zunächst waren es Presse, Film und Rundfunk. Aber mit den Neuen Medien kamen noch die Bereiche Internet und Multimedia hinzu. Die Ziele vom Medienrecht ist die stets Gewährleistete allgemeine Kommunikationsinfrastruktur, die Absicherung der Meinungsvielfalten, Schutz der Daten und der Jugend, aber allen voran ist der Schutz vom eigenen geistigen Eigentum. Zusammengefasst wird geregelt, dass die Nutzung aber auch die Nutzbarkeit der medial übertragende Inhalt rechtlich geregelt ist. Wenn man das Telekommunikationsrecht dagegenstellt, regelt diese nur die technischen Seiten von Übermittlung der Inhalte. Jedoch sind im Multimediabereich die beiden Bereiche eng verbunden und beeinflussen sich dadurch immer wieder gegenseitig.
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Medienrechtes
Mit den Multimedia- und Internetentwicklungen lassen sich die Medien jedoch nicht mehr in den Landesgrenzen halten, und machen dadurch eine europäische Ordnung zwingend erforderlich. Im Jahr 1997 hat die Europäische Kommission das „Grünbuch zur Konvergenz von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien“ veröffentlicht und die Rahmenregelungen für die Mediensektoren dargestellt. In Deutschland gilt die verfassungsrechtliche Grundlage für das Medienrecht. Diese bildet sich aus der Meinungsfreiheit, der Rundfunk- und Pressefreiheit, der Kunstfreiheit, die Informationsfreiheit, sowie dem Fernmeldegeheimnis. Für das Medienrecht bedeute dies das die Bürger ihre Kommunikationsfreiheiten verwirklichen können. Das Medienzivilrecht ist der Schutz von Rechtsgütern, die Bindung der Massenmedien und das Haftungsrecht. Geschützte Rechtsgüter sind das allgemeine Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild, das Recht an seinen eigenen Namen oder Unternehmen und der Schutz der Ehre. Die Berichterstattungen sind daher an der journalistischen Sorgfaltspflicht gebunden. Daher wird der kleinste Einzelfall konkretisiert. Bei Verdachtsberichterstattung muss die Sorgfaltspflicht vom Medienrecht stets eingehalten sein daher ist das Senden in solchen Fällen unzulässig.
Wahrheit und unzulässige Meinungsäußerungen
Das die Berichterstattung stets der Wahrheit entsprechen haftet der Journalist selbst für seine Arbeit. Bei einer unzulässigen Berichterstattung werden dem Betroffenen verschiedenste zivilrechtliche Helfer zur Verfügung gestellt. Wurden unzulässige Meinungsäußerungen getätigt kann der Betroffene laut Medienrecht einen Unterlassungsanspruch gelten machen. Aber auch der Anspruch auf Schadensersatz, sowie geldliche Entschädigungen bestehen im Einzelfall. Zuerst hat ein Betroffener aber danke des Medienrecht auf Berichtigung und Gegendarstellung. Mitarbeiter, die in einem Massenmedienunternehmen beschäftigt sind, haben besondere arbeitsrechtliche Regelungen. Die besonderen Regelungen betreffen nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch Mitbestimmung des Unternehmens, tarifliche Verträge und der Kampf um Arbeit. Was tun, wenn die Medien einen persönlich angreifen? Zunächst wird geprüft ob die Äußerung oder auch Veröffentlichung von Bildmaterial zulässig war. Aus Seiten von Medienverbreiter ist dies schon vor der Veröffentlichung notwendig, betroffene selbst können dies erst nach Veröffentlichung tun. Am besten ist, wenn man sich zusätzlich von einem Anwalt beraten oder vertreten lässt. Denn bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen würde, wird der Medienverbreiter angemahnt. Ein Anwalt hilft hingegen Schadensersatzansprüche geltent zu machen und einen Gegendarstellung zu bringen.
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